Lucern, gedruckt bey Anna Felicitas Hauttin, durch Innocentium Theodoricum Hautt, 1706, in-4°, 1 Kupfertitel (gest. von J.J. Thourneijser nach Joh. Rud. Huber, vertik. Tinte-Strich in der Wappenabb.) + Titelblatt mit Vignette + 1 Bl. Widmung + 128 S. + 3 Bl. Index mit Schlussvignette, verziert mit zahlreichen Schnörkel-Initialen verschiedener Grösse, etwas gebräunt, späterer Halbpergamentband auf Bünden im Stil der Zeit, mit Ecken und floralem Buntpapier, hs. Titel auf dem Rücken, 2 Paar Schnürchen.
» In vielen Absichten den Frauen günstig «Erstausgabe dieses Gesetzbuches der Stadt Luzern. “Die erste Grundlage des Luzerner Stadtrechts scheint in dem den 4ten May 1252 beschlossenen geschwornen Brief zu bestehen, welcher nach und nach sehr vermehret wurde und in diesem Gesetzbuch zum erstenmal im Druck erscheint. Die Gesetze sind ziemlich umständlich, und in vielen Absichten den Frauen günstig, das Ehe- und Erbrecht weicht sehr stark von den sonst gewöhnlichen und besonders vom Bernerischen Erbrecht ab. Viele andere, hauptsächlich die ehegerichtlichen Gesetze, sind sehr seltsam. Ueberhaupt sehr viel Unordnung in der Folge der Artickel; das letzte Gesetz verbietet alle Vergabungen der liegenden Güter, oder unablöslicher Zinse an die Gotteshäuser, Klöster, Spitäler, u.s.f. Eine neue Auflage ist 1765 (und auch 1790) ... veranstaltet worden...” (Haller). Haller VI/1991; Barth 24472 (vgl. 24473-4). Image disp.
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