Basel, M.CCCCC. XLI., (1541), Format: 28 x 25 cm, 1 Blatt mit Holzschnitt-Initiale, am rechten Rand etwas stockfleckig und angestaubt. Einblattdruck.
Historischer, 28-zeiliger Beleg zum Kirchenstrafrecht, der die Gotteslästerung als ein Vergehen gegen die Normen bei der Ausübung des prozessualen Rechtes sanktioniert. - Dem Dokument ist z.B. Folgendes zu entnehmen: " Ob sich aber yemannds mit dem Gotslestern so ungebührlich hielt / das er mererer straff werdt were / dann soll ein sollicher lästerer von stund an / unseren Herren...durch den Vogt / Schulthesss / oder den Richter uff dem land / angezeygt werden / und yhrer übelthaten bericht geben, damit demnach unsere Gnedige Herren ein sollichen Lesterer / gefäncklich annemen / unnd sinem verdienen gemess / an leyb oder leben / oder mit verwysung Statt unnd Lannds / straffen lassen könnend / yhe nach gestalt unnd gröse der sachen".
Phone number : 41 (0)26 3223808